7.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 9. April 2025 wird die mit Verfügung vom 9. April 2025 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.-Nr. 1234 GB S. superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 115'527.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. März 2025 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt F. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Disposi- tiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten.