Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt.17 4.3. Würdigung Aus der E-Mail der Subunternehmerin vom 2. April 2025 geht hervor, dass bis am 18. Dezember 2024 am Grdst.-Nr. 1234 GB S. noch Arbeiten ausgeführt wurden. Dabei erscheint es weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich, dass es sich dabei um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839