4.1.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass bis zum 17. Dezember 2024 irgendwelche Vollendungsarbeiten zur Realisierung des Werkes vorgenommen worden seien. Solche seien im Gesuch nicht annähernd substantiiert worden. Auch der Verweis auf irgendwelche E-Mails von Subunternehmern helfe der Gesuchstellerin selbstredend nicht (Antwort Rz. 11). Jedenfalls sage die Gesuchstellerin nicht, was denn und wann genau angeblich fertiggestellt worden sein soll (Antwort Rz. 12 und 23).