bis zum 17. Dezember 2024 relevante Vollzugsarbeiten zur Realisierung des Werkes vorgenommen worden seien (Gesuch Rz. 21; GB 9). Mit einer vorläufigen Eintragung bis zum 17. April 2025 werde die gesetzliche viermonatige Frist deshalb gewahrt (Gesuch Rz. 36).