3.4.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Schlussrechnung (per Post) zugestellt worden sei (Antwort Rz. 13). Der von der Gesuchstellerin behauptete Verzugszinsanspruch werde mit Verweis auf die bereits erwähnten Ausführungen bestritten, sei jedoch ohnehin irrelevant (Antwort Rz. 20).