Die Gesuchstellerin hat damit die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachgewiesen. Ob dies tatsächlich zutrifft und der Gesuchstellerin der von ihr behauptete offene Werkpreis in Höhe von Fr. 115'527.65 (GB 11) letztendlich zuzusprechen ist, hat das Gericht im ordentlichen Verfahren zu entscheiden.