Antwort Rz. 19). Aus dem Leistungsverzeichnis in der Schlussrechnung vom 21. Februar 2025 (GB 11) ergibt sich, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin hergestellten bzw. gelieferten Werken zumindest um teilweise mit eingebauten und damit mit dem Grdst.-Nr. 1234 GB S. festverbundenen Bestandteilen handeln könnte. Die Gesuchstellerin hat damit die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachgewiesen.