97 IPRG um ausschliessliche und zwingende Gerichtsstände handelt.3 Der Einzelrichter am Handelsgericht ist damit international, örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der vorliegend im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu bereits E. 4 der Verfügung vom 9. April 2025).