1. Zuständigkeit Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin handelt es sich beim Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht um eine Obligation im engeren schuldrechtlichen Sinn, sondern um eine Realobligation.1 Im internationalen Verhältnis betreffen Art. 22 Ziff. 1 LugÜ und Art. 97 IPRG das Bauhandwerkerpfandrecht.2 Dabei ist eine Gerichtsstandsvereinbarung über die gerichtliche Anordnung um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ausgeschlossen, weil es sich sowohl bei Art.