7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 8. Das Grundbuchamt F. merkte die vorläufige Eintragung am 10. April 2025 (Tagebuchnummer 2025/8585) im Tagebuch vor. 9. Mit Verfügung vom 28. April 2025 wies der Präsident das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin ab und setzte ihr eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort. -4- 10. Mit Gesuchsantwort vom 9. Mai 2025 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: