Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.20 / as / mv Entscheid vom 14. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Wendt Gesuchstellerin C._____ GmbH Zweigniederlassung Q._____, vertreten durch Dr. Andreas Güngerich und MLaw Céline Schorro, T- Strasse, Rechtsanwälte, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern Gesuchsgegne- G._____ AG,._____ rin vertreten durch lic. iur. Rolf Müller, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 44, Postfach 2622, 8022 Zürich Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung Bau- handwerkerpfandrecht -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine österreichische Gesellschaft mit Sitz in QQ._____ und Zweigniederlassung in QR._____. Sie hat insbesondere […] zum Zweck (Gesuchsbeilage [GB] 2 und 3). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in QS._____. Sie bezweckt hauptsächlich […] (GB 5). Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grdst.-Nr. 1234 GB S. (GB 4). 3. Mit Gesuch vom 9. April 2025 (elektronisch eingereicht: 9. April 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: 4. Am 9. April 2025 erliess der Präsident des Handelsgerichts folgende Ver- fügung: 1. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen vom 9. April 2025 wird der Gesuchstellerin die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ge- mäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grdst.-Nr. 1234 GB S. superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 115'527.65 zuzüg- lich Zins zu 5 % ab dem 24. März 2025 bewilligt. 2. Das Grundbuchamt F. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vor- stehender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen. -3- 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 25. April 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'525.00 zu leisten. 4. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 9. April 2025 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 25. April 2025. 5. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahms- weise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe. 6. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forde- rungen hinreichende Sicherheiten leistet. Für die Anmeldung der Lö- schung sind die Parteien selbst verantwortlich. 7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 8. Das Grundbuchamt F. merkte die vorläufige Eintragung am 10. April 2025 (Tagebuchnummer 2025/8585) im Tagebuch vor. 9. Mit Verfügung vom 28. April 2025 wies der Präsident das Fristerstre- ckungsgesuch der Gesuchsgegnerin ab und setzte ihr eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Ant- wort. -4- 10. Mit Gesuchsantwort vom 9. Mai 2025 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchstellerin." Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin handelt es sich beim Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht um eine Obligation im engeren schuldrechtlichen Sinn, sondern um eine Realobli- gation.1 Im internationalen Verhältnis betreffen Art. 22 Ziff. 1 LugÜ und Art. 97 IPRG das Bauhandwerkerpfandrecht.2 Dabei ist eine Gerichts- standsvereinbarung über die gerichtliche Anordnung um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ausgeschlossen, weil es sich sowohl bei Art. 22 Ziff. 1 LugÜ als auch bei Art. 97 IPRG um ausschliessliche und zwin- gende Gerichtsstände handelt.3 Der Einzelrichter am Handelsgericht ist da- mit international, örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der vorlie- gend im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu bereits E. 4 der Verfügung vom 9. April 2025). 2. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung 2.1. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB). 2.2. Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu ma- chen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anfor- derungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche 1 SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 884 ff.; DIKE LugÜ-KILLIAS/LI- ENHARD, 2. Aufl. 2023, Art. 22 Nr. 1 N. 51 je m.w.N. 2 ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, 3. Aufl. 2018, Art. 97 N. 16 m.w.N. 3 VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 20 m.w.N. -5- Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.4 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausge- schlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei un- klarer Beweis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlas- sen.5 Letztlich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unterneh- mer nur die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerker- pfandrecht nachzuweisen hat.6 3. Pfandsumme 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe am 24. Juni 2024 mit der Gesuchs- gegnerin einen Werkvertrag über Inneneinrichtungen, Schreinerarbeiten und Möblierungen in der Überbauung QT-Strasse in QU._____ abge- schlossen. Hierzu habe die Gesuchstellerin Material geliefert sowie Arbeits- leistungen erbracht. Das gelieferte Material sei somit zu einem Bestandteil des Grundstücks verarbeitet worden. Es sei spezifisch für das vorliegend interessierende Bauvorhaben angefertigt worden. Zur Vertragserfüllung bzw. zur Montage der Möbel habe die Gesuchstellerin die I._____ AG als Subunternehmerin beigezogen (Gesuch Rz. 18 und 28; GB 1). Die ersten vier Teilrechnungen seien der Gesuchstellerin bereits in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden (Gesuch Rz. 20). Offen sei jedoch noch die von der Gesuchsgegnerin mündlich bestätigte Schlussrechnung vom 21. Februar 2025 in Höhe von Fr. 115'527.65 (Gesuch Rz. 23; GB 11). 3.1.2. Gesuchsgegnerin Es sei korrekt, dass die Gesuchstellerin vor allem (nicht fest verbundene) Inneneinrichtungen und somit vor allem Möblierungen für die Gesuchsgeg- nerin getätigt habe. Diese Arbeiten seien nicht grundpfandrechtlich ge- schützt (Antwort Rz. 18). Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin werde nicht ersichtlich, welche Arbeiten sie in den Innenräumen getätigt haben soll. Sie werden genauso pauschal bestritten (Antwort Rz. 19). Die Ge- suchsgegnerin bestreitet eine mündliche Anerkennung irgendeiner Schlussrechnung, geschweige denn ein Betrag in der Höhe von Fr. 115'527.65 (Antwort Rz. 13). 3.2. Rechtliches Pfandberechtigt sind die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruchar- beiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material 4 BGE 137 III 563 E. 3.3, 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1533 ff.; BSK ZGB II- THURNHERR, 7. Aufl. 2023, Art. 839/840 N. 37. 5 BGE 86 I 265 E. 3, 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4; 5A_924/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.1.2; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1533. 6 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 719; VETTER/CARBONARA (Fn. 3), N. 51 f. -6- und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die mit dem Bauhandwerkerpfand zu sichernde bzw. die gesicherte Forde- rung besteht entsprechend in der Vergütungsforderung des Handwerkers oder Unternehmers. Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzuge- ben.7 Hat ein Unternehmer sowohl Arbeit als auch Material zu liefern, ist beides bzw. ist die gesamte Vergütungsforderung des Unternehmers pfandbe- rechtigt, unabhängig davon, ob es sich beim Material um vertret- oder un- vertretbare Sachen handelt.8 Für blosse Materiallieferungen oder intellek- tuelle Arbeitsleistungen kann hingegen kein Bauhandwerkerpfandrecht ein- getragen werden.9 Bildet geistige Arbeit jedoch mit den physischen Arbeits- leistungen eine funktionelle Gesamtleistung, so ist sie ebenfalls pfandbe- rechtigt. Deshalb sind die Vergütungsansprüche der General- und Totalun- ternehmer regelmässig vollumfänglich pfandberechtigt.10 3.3. Würdigung Aus dem Werkvertrag vom 24. Juni 2024 (GB 1) geht hervor, dass sich die Gesuchstellerin zur Ausführung von Inneneinrichtungen, Schreinerarbeiten und Möblierungen in der Überbauung QT-Strasse in QU._____ verpflichtet hat. Dass es sich dabei um das Grdst.-Nr. 1234 GB S. handelt, wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (vgl. Gesuch Rz. 29; Antwort Rz. 19). Aus dem Leistungsverzeichnis in der Schlussrechnung vom 21. Februar 2025 (GB 11) ergibt sich, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin hergestellten bzw. gelieferten Werken zumindest um teilweise mit einge- bauten und damit mit dem Grdst.-Nr. 1234 GB S. festverbundenen Be- standteilen handeln könnte. Die Gesuchstellerin hat damit die blosse Mög- lichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachgewiesen. Ob dies tatsächlich zutrifft und der Gesuchstellerin der von ihr behauptete offene Werkpreis in Höhe von Fr. 115'527.65 (GB 11) letztendlich zuzu- sprechen ist, hat das Gericht im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. 3.4. Verzugszinsen 3.4.1. Parteibehauptungen 3.4.1.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin behauptet, die von der Gesuchsgegnerin mündlich be- stätigte Schlussrechnung in Höhe von Fr. 115'527.65 mit einer Zahlungs- frist von 30 Tagen sei der Gesuchstellerin am 21. Februar 2025 per Post zugestellt worden (Gesuch Rz. 23; GB 11). Diese habe eine Zahlungsfrist von 30 Tagen enthalten. Seit dem 31. Tag nach der Rechnungsstellung 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 513. 8 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 230. 9 BGE 136 III 6 E. 5.2; vgl. BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 4) Art. 839/840 N. 4. 10 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 268, 273 ff.; vgl. auch BGE 136 III 6 E. 5.3. -7- befinde sich die Gesuchsgegnerin in Verzug. Folglich würde ab dem 24. März 2025 ein Zins in Höhe von 5 % laufen (Gesuch Rz. 30). 3.4.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Schlussrechnung (per Post) zu- gestellt worden sei (Antwort Rz. 13). Der von der Gesuchstellerin behaup- tete Verzugszinsanspruch werde mit Verweis auf die bereits erwähnten Ausführungen bestritten, sei jedoch ohnehin irrelevant (Antwort Rz. 20). 3.4.2. Rechtliches Befindet sich der Forderungsschuldner in Verzug, können auch Verzugs- zinsen eingetragen werden.11 Die pfandberechtigte Forderung erhöht sich entsprechend um die Verzugszinse ohne zeitliche Beschränkung. Bei der vorläufigen Eintragung hat der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch und seine Forderung auf Verzugszins (inkl. Beginn des Zinsenlaufes) glaubhaft zu machen (Art. 961 Abs. 3 ZGB).12 Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, so- fern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahl- bar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.13 3.4.3. Würdigung Ob und wann die Schlussrechnung vom 21. Februar 2025 der Gesuchs- gegnerin per Post tatsächlich zugestellt worden ist, kann offen bleiben: Aus der E-Mail vom 21. Februar 2025 von K._____ (Gesuchstellerin) an L._____ (Gesuchsgegnerin) ergibt sich eine Vorabzustellung der Schluss- rechnung per E-Mail (GB 11). Wie bereits in E. 5.3 der Verfügung vom 9. April 2025 ausgeführt, ist der Gesuchstellerin daher der ab dem 24. März 2025 beantragte Verzugszins von 5 % auf der Pfandsumme von Fr. 115'527.65 zuzusprechen. 4. Eintragungsfrist 4.1.Parteibehauptungen 4.1.1. Parteibehauptungen 4.1.1.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin behauptet, das Werk sei am 17. Dezember 2024 voll- endet worden. An diesem Tag habe sie das Werk von ihrer Subunterneh- merin und ebenso von der Gesuchsgegnerin abgenommen (Gesuch Rz. 21; GB 7 und 8). Die Subunternehmerin der Gesuchstellerin habe mit der Auflistung der Arbeiten in der E-Mail vom 2. April 2025 bestätigt, dass 11 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 523 ff.; vgl. auch BGE 121 III 445 E. 5a; 142 III 73 E. 4.4.2. 12 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 529. 13 AGVE 2003, S. 38; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 151 f. m.w.N.; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2019, Art. 102 N. 9b; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, Band I 5. Aufl. 2023, N. 55.32. -8- bis zum 17. Dezember 2024 relevante Vollzugsarbeiten zur Realisierung des Werkes vorgenommen worden seien (Gesuch Rz. 21; GB 9). Mit einer vorläufigen Eintragung bis zum 17. April 2025 werde die gesetzliche vier- monatige Frist deshalb gewahrt (Gesuch Rz. 36). 4.1.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass bis zum 17. Dezember 2024 irgend- welche Vollendungsarbeiten zur Realisierung des Werkes vorgenommen worden seien. Solche seien im Gesuch nicht annähernd substantiiert wor- den. Auch der Verweis auf irgendwelche E-Mails von Subunternehmern helfe der Gesuchstellerin selbstredend nicht (Antwort Rz. 11). Jedenfalls sage die Gesuchstellerin nicht, was denn und wann genau angeblich fer- tiggestellt worden sein soll (Antwort Rz. 12 und 23). 4.2. Rechtliches Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der An- spruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).14 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht.15 Bei der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Spätestensfrist. Der Anspruch der Gesuch- stellerin auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Handwerker und Unternehmer zur Arbeits- leistung verpflichtet haben.16 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 839 Abs. 2 ZGB gel- ten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Be- tracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervoll- kommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelie- ferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Gering- fügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie uner- lässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als viel- mehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt.17 4.3. Würdigung Aus der E-Mail der Subunternehmerin vom 2. April 2025 geht hervor, dass bis am 18. Dezember 2024 am Grdst.-Nr. 1234 GB S. noch Arbeiten aus- geführt wurden. Dabei erscheint es weder ausgeschlossen noch höchst un- wahrscheinlich, dass es sich dabei um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 14 BGE 126 III 462 E. 4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 4), Art. 839/840 N. 29. 15 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 4), Art. 839/840 N. 31a. 16 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1048 ff. 17 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. -9- Abs. 2 ZGB gehandelt hat. Letztlich hat diese Frage das Gericht im ordentli- chen Verfahren zu entscheiden. 5. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 115'527.65 zuzüglich Zins zu 5 % ab 24. März 2025 erfüllt sind und die mit Verfügung vom 9. April 2025 superprovisorisch angeordnete Vormer- kung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vollum- fänglich zu bestätigen ist. 6. Prosequierung Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.18 Die Prose- quierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vor- liegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.19 7. Prozesskosten 7.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin zu tragen. 7.2. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 3'050.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Dementsprechend wird der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'525.00 zurücker- stattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufor- dern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 115'527.65 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von rund Fr. 13'923.77 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT) resultiert nach Vornahme eines 18 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1663 ff. 19 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1670. - 10 - Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 3'480.95. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach weiteren Abzügen von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 2'784.75. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 2'865.00, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteient- schädigung zu bezahlen hat. 7.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels- gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf- grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 9. April 2025 wird die mit Verfügung vom 9. April 2025 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.-Nr. 1234 GB S. superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 115'527.65 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 24. März 2025 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt F. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Disposi- tiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 15. August 2025 beim zuständigen Ge- richt im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. - 11 - 4. 4.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'050.00 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und von dieser nachgefordert. 4.2. Der von der Gesuchstellerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'525.00 wird dieser zurückerstattet. 4.3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich- terlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'865.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 4.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Doppel der Gesuchsantwort vom 9. Mai 2025) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) Zustellung an: − das Grundbuchamt F. (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 14. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Wendt