4.2. Im Umfang von Fr. 916.65 werden die Gerichtskosten mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Im Umfang von Fr. 1'833.35 werden die Gerichtskosten von den Gesuchsgegnerinnen 1–2 nachgefordert. 4.3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin 1 (mit Einzahlungsschein) − die Gesuchsgegnerin 2 (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein)