3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 14. August 2025 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkungen im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'750.00 werden mit Fr. 916.65 der Gesuchstellerin und mit Fr. 1'833.35 in solidarischer Haftung den Gesuchsgegnerinnen 1–2 auferlegt. - 15 -