8.2. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'750.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110) und mit Fr. 916.65 der Gesuchstellerin und mit Fr. 1'833.35 in solidarischer Haftung (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO) den Gesuchsgegnerinnen 1–2 auferlegt. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO werden sie im Umfang von Fr. 916.65 vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'375.00 verrechnet.