106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin obsiegt zu rund zwei Dritteln (Fr. 58'749.76 / Fr. 90'014.66), sodass die Prozesskosten ausgangsgemäss zu zwei Dritteln von den Gesuchsgegnerinnen 1–2 und zu einem Drittel von der Gesuchstellerin zu tragen sind.