4.4. Verzugszinsen Da die Gesuchsgegnerin 2 hinsichtlich des Verzugszinses keine Einwendungen vorbringt, bleibt es bei der Würdigung gemäss E. 5.3 der Verfügung vom 7. April 2025, wonach die Gesuchstellerin glaubhaft darlegen konnte, Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 5 % ab dem 4. April 2025 zu haben.