Weitere Einwendungen hinsichtlich der Pfandsumme bringt die Gesuchsgegnerin 2 nicht vor, weshalb es im Übrigen bei der Würdigung gemäss der Verfügung vom 7. April 2025 bleibt, wonach die Gesuchstellerin glaubhaft darlegen konnte, über eine Forderung von Fr. 90'014.66 – neu abzüglich 17 BSK OR I-MÜLLER (Fn. 11), Art. 120 N. 5 m.w.N. - 11 - Fr. 29'104.55 – zu verfügen. Die Pfandsumme beträgt damit grundsätzlich Fr. 60'910.11.