Ausgeschlossen ist demgegenüber die Verrechnung im Umfang der Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 für die Ausarbeitung des Vertrags zwischen der G._____ AG und der Gesuchsgegnerin 2 (vgl. AB 3), zumal diese Kosten von der Gesuchsgegnerin 2 zu tragen waren. Zudem behauptet die Gesuchsgegnerin 2 nicht, gestützt auf welche Tatsachen ihr in diesem Umfang eine Forderung gegenüber der Gesuchstellerin zustehen sollte.