nerinnen 1–2) um eine einfache Gesellschaft handelt, sodass die Ersatzforderung für die Kosten der Ersatzvornahme wohl den beiden Gesuchsgegnerinnen 1–2 nur gemeinschaftlich zusteht (Art. 544 Abs. 1 OR), sich die Hauptforderung der Gesuchstellerin aber direkt gegen die Gesuchsgegnerin 1 und Gesuchsgegnerin 2 als Solidarschuldner richtet (Art. 544 Abs. 3 OR). Ein Gesellschafter kann eine persönliche Schuld nicht mit einer Gesellschaftsforderung verrechnen.17