4.3. Würdigung Zunächst ist der Einwand der Gesuchsgegnerin 2 zu verwerfen, wonach ihr Rückbehaltsrecht im Umfang von Fr. 22'944.90 der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts entgegenstehe. Soweit sie sich diesbezüglich auf die noch fehlende Fälligkeit nach Art. 152 SIA-Norm 118 beruft, so stellt die Fälligkeit der Werklohnforderung keine Voraussetzung für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts dar. Bauhandwerkerpfandrechte können bereits vor Arbeitsbeginn (Art.