Besteht diesbezüglich Unklarheit, ist die Verrechnungserklärung unvollständig und daher wirkungslos.13 Eine rechtsgültig abgegebene Verrechnungserklärung bewirkt materiell den anteilsmässigen Untergang von Haupt- und Verrechnungsforderung (Art. 124 Abs. 2 OR).14 Grundsätzlich haben sämtliche dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt der Verrechnung vorzuliegen.15