Die Verrechnungserklärung ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willens- und Gestaltungserklärung des Verrechnenden.11 Sie kann ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln erfolgen und muss den Willen des Verrechnenden in unzweideutiger Weise erkennen lassen.12 Aus der Erklärung oder den Umständen muss unter anderem hervorgehen, welches die zu tilgende Hauptforderung und welches die Verrechnungsforderung ist. Besteht diesbezüglich Unklarheit, ist die Verrechnungserklärung unvollständig und daher wirkungslos.13