muss zudem fällig, d.h. durchsetzbar sein. Für die Forderung des Verrechnungsgegners (Hauptforderung) genügt hingegen Erfüllbarkeit.10 Ferner tritt die Verrechnung nicht automatisch, sondern nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Recht der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Verrechnungserklärung; Art. 124 Abs. 1 OR). Die Verrechnungserklärung ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willens- und Gestaltungserklärung des Verrechnenden.11