Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann jede ihre Schuld, sofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Die Verrechnung setzt damit voraus, dass die Forderungen gegenseitig sind, d.h. die gleichen Parteien betroffen sind. Weiter müssen die gegenseitigen Forderungen auch gleichartig sind, was bei Geldsummen stets der Fall ist. Die Forderung desjenigen, der die Verrechnung erklärt (Verrechnungsforderung), muss zudem fällig, d.h. durchsetzbar sein.