Nachbesserungspflicht nachzukommen. Die Gesuchsgegnerin 2 werde daher gezwungen sein, eine Ersatzvornahme zu machen. Die Nachbesserungskosten liessen sich noch nicht abschätzen, würden sich aber auf mindestens Fr. 50'000.00 belaufen (Antwort der Gesuchsgegnerin 2 Rz. 9 ff.; AB 6 ff.). Die Forderungen der Gesuchsgegnerin 2 mache diese verrechnungsweise geltend (Antwort der Gesuchsgegnerin 2 Rz. 13).