Vorliegend bilden die beiden Gesuchsgegnerinnen 1–2 jedoch eine passive notwendige Streitgenossenschaft i.S.v. Art. 70 Abs. 1 ZPO, da der Anspruch der Gesuchstellerin (Bauhandwerkerpfandrecht) als Dritte die ganze Sache an sich (Stockwerkeinheiten, die im Miteigentum stehen) betrifft.1 Deshalb wirkt die rechtzeitige Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin 2 nach Art. 70 Abs. 2 ZPO auch für die säumige Gesuchsgegnerin 1.