6.3. Mit Verfügung vom 22. April 2025 wurde der Gesuchsgegnerin 1 eine letzte Frist zur Einreichung einer schriftlichen Gesuchsantwort von 10 Tagen angesetzt. Gleichzeitig wurden ihr die Säumnisfolgen angedroht. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin die Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin vom 17. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, eine allfällige Stellungnahme der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 hätte spätestens innert 10 Tagen zu erfolgen.