6. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 werden darauf hingewiesen, dass die Vormerkungen im Grundbuch gelöscht werdeb, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leisten. Für die Anmeldung der Löschung sind die Parteien selbst verantwortlich. 5. 5.1. Das Grundbuchamt F. merkte die vorläufige Eintragung hinsichtlich der Stockwerkeinheiten Grdst.-Nr. 6611-1, 6611-2, 6611-3 und 6611-4 je GB QS._____ am 7. April 2025 (Tagebuchnummer 1234) im Tagebuch vor. -5-