4. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 6. April 2025 an die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 17. April 2025. 5. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe.