4. 4.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'050.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von dieser nachgefordert. 4.2. Der von der Gesuchstellerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'250.00 wird dieser zurückerstattet. 4.3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 5'937.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 4.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet.