4.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin bringt keine Einwendungen hinsichtlich der Pfandsumme hervor, weshalb es bei der Würdigung gemäss der Verfügung vom 4. April 2025 bleibt, wonach die Gesuchstellerin glaubhaft darlegen konnte, über eine Forderung von Fr. 217'354.18 für bereits geleistete Arbeiten und von Fr. 222'595.82 und für noch geschuldete Arbeiten (insgesamt Fr. 439'950.00) zu verfügen.