Der Unternehmer kann das Baupfandrecht ab Vertragsschluss in der Höhe der gesamten vertraglichen Vergütungssumme verlangen. Pfandberechtigt sind also einerseits Vergütungsanteile für Bauarbeiten, die bereits geleistet worden sind, andererseits aber auch Vergütungsanteile für Bauarbeiten, die im Zeitpunkt der Grundbucheintragung noch geschuldet sind.5