2. Versäumte Gesuchsantwort Die Gesuchsgegnerin ist mit der Erstattung einer Gesuchsantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist säumig geblieben. Die Säumnisfolgen wurden der Gesuchsgegnerin in der Verfügung vom 5. Mai 2025 angedroht. Das Gericht erlässt damit entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO).