6.2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte Frist zur Einreichung einer schriftlichen Gesuchsantwort von 10 Tagen angesetzt. Gleichzeitig wurden ihr die Säumnisfolgen angedroht. Die Gesuchsgegnerin blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: