6. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leistet. Für die Anmeldung der Löschung sind die Parteien selbst verantwortlich. 7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Notariat Grundbuch- und Konkursamt C._____ merkte die vorläufige Eintragung am 4. April 2025 im Tagebuch vor. 6. 6.1. Die Gesuchsgegnerin erstattete innert Frist keine Gesuchsantwort. -5-