7.3. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess und auch keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. nachweist. 3 Botschaft des Bundesrates zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht] vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3232. 4 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 304. -5- Der Präsident erkennt: 1. Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs mit Wirkung ab