5.2. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 28. April 2025 zur Erstattung einer Antwort innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Regeln des Konkurses im Säumnisfall angedroht. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an.