5. 5.1. Gemäss Art. 718 Abs. 4 OR muss die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Zudem muss gemäss Art. 740 Abs. 3 OR mindestens ein Liquidator in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.