6. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 28. April 2025 wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt. Der Gesuchsgegnerin wurde zudem angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnet, sofern ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vorliegt -3- (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert letzter Frist nicht vernehmen.