Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.17 / as / mv Entscheid vom 12. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin A._____ Gesuchsgegne- C._____ in Liquidation, rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel gem. Art.731b Abs. 1 OR -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Stiftung mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt im We- sentlichen […]. 2. 2.1. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M. (AG). Sie hat insbesondere das Erbringen von […] zum Zweck. Mit Beschluss der Generalversammlung vom XXX wurde die Gesuchsgegnerin aufgelöst und D._____ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats und einziger Liquidator des Gesuchsgegnerin ernannt. 2.2. Am 14. August 2024 wurde die Löschung von D._____ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats und einziger Liquidator der Gesuchsgegnerin im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. 3. Mit Gesuch vom 1. April 2025 (Postaufgabe: 1. April 2025) beantragte die Gesuchstellerin in Bezug auf die Organisation der Gesuchsgegnerin, es seien die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 OR zu ergrei- fen. Zur Begründung führte sie aus, bei der Gesuchsgegnerin seien keine Organe mehr eingetragen, so dass die Betreibung nicht fortgeführt werden könne. 4. Die Bestätigung vom 2. April 2025 über den Eingang des Gesuchs konnte der Gesuchsgegnerin an der im Handelsregister eingetragenen Domi- ziladresse nicht zugestellt werden. 5. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 14. April 2025 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt und der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort ange- setzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 6. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 28. April 2025 wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endent- scheid fällt. Der Gesuchsgegnerin wurde zudem angedroht, dass im Säum- nisfall das Gericht die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnet, sofern ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vorliegt -3- (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert letz- ter Frist nicht vernehmen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handels- rechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO.1 Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen, da die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO sowie Art. 256 Abs. 1 ZPO). 2. Da die Zustellung an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht möglich ist, ist sie auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vorzunehmen (Art. 141 ZPO). 3. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnah- men zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).2 4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnis- mässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV). 5. 5.1. Gemäss Art. 718 Abs. 4 OR muss die Gesellschaft durch eine Person ver- treten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Zudem muss gemäss Art. 740 Abs. 3 OR mindestens ein Liquidator in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein. 1 BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BERGER/RÜETSCHI/ZIHLER, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 14 ff.; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 378 ff. sowie SCHNEUWLY, Die Wiederherstel- lung nach Art. 148 f. ZPO im Organisationsmängelverfahren, REPRAX 2/2016, S. 33 f. m.w.N. 2 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 185 ff. m.w.N. -4- Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin nach der Löschung von D._____ über keinen vertretungsberechtigten Liquidator mehr verfügt, der Wohnsitz in der Schweiz hat. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR.3 5.2. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 28. April 2025 zur Erstattung einer Antwort innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Liquidation der Ge- suchsgegnerin nach den Regeln des Konkurses im Säumnisfall angedroht. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorge- nannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess mehrere Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich vernehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich und erscheint es als verhältnis- mässig, in Anwendung von Art. 731bbis Ziff. 3 OR die Liquidation der Ge- suchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Die Anordnung der zusätzlichen gerichtlichen Auflösung der Gesuchsgegnerin ist, da sie sich bereits in Liquidation befindet, hingegen nicht mehr möglich und auch nicht erforderlich.4 7. 7.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend somit der Ge- suchsgegnerin. 7.2. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Gesuchstellerin wird ihr Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess und auch keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. nachweist. 3 Botschaft des Bundesrates zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht] vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3232. 4 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 304. -5- Der Präsident erkennt: 1. Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs mit Wirkung ab Montag, 12. Mai 2025, 16:00 Uhr, angeordnet. 2. Das Konkursamt des Kantons Aargau wird nach Rechtskraft dieses Ent- scheides beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Kon- kurs durchzuführen. 3. Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 158 HRegV betreffend die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs erfolgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 5. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Mitteilung an: − das Bezirksgericht L. -6- Mitteilung an (Entscheid noch nicht rechtskräftig): − das Konkursamt des Kantons Aargau − die Leiterin des Konkursamts des Kantons Aargau − das Regionale Betreibungsamt M. − das Grundbuchamt L. 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly