3. 3.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und sind von diesem nachzufordern. 3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'325.00 zu bezahlen. 3.3. Eine abweichende Verteilung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder in einem allfälligen vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau zu führenden Hauptprozess bleibt vorbehalten. -9- Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − den Gesuchsgegner (mit Einzahlungsschein) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse