3. in der Schweiz Rechnungen für Eintragungen in ein Adress- bzw. Branchenverzeichnis zu versenden, ohne vorgängig einen Auftrag zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erhalten zu haben. 1.2. Art. 292 StGB lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Der Gesuchstellerin wird Frist bis zum 4. Juli 2025 angesetzt, um eine Klage im ordentlichen Verfahren anzuheben. Im Säumnisfall fallen die in vorstehender Dispositivziffer 1 angeordneten vorsorglichen Massnahmen dahin.