7 AnwT) resultiert nach praxisgemässer Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (gemäss § 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 6'465.00. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und eine Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Dem Umstand der vorliegend nicht durchgeführten Verhandlung wird mit einem Abzug von praxisgemäss 20 % Rechnung getragen, womit ein Betrag von Fr. 5'172.00 verbleibt. Zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäss § 13 AnwT von praxisgemäss 3 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 5'325.00. Der Präsident erkennt: