7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 100'000.00. Ausgehend von der Grundentschädigung von Fr. 12'930.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT) resultiert nach praxisgemässer Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (gemäss § 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 6'465.00.