sowie des Umfangs der Streitigkeit wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.00 festgesetzt (§ 8 GebührD). Dementsprechend wird der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.00 zurückerstattet und die Gerichtskosten sind vom Gesuchsgegner nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).