106 Abs. 1 ZPO). Eine abweichende Verteilung der Prozesskosten in einem allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten, falls dieser vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau geführt wird. 7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands 3 Zum Ganzen: SK ZPO-LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 223 N. 18 ff. -7-