7. Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist grossmehrheitlich gutzuheissen, sodass die Prozesskosten dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).