Die im Gesuch vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben vom Gesuchsgegner unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der gesuchstellerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.2