3. Versäumte Gesuchsantwort Der Gesuchsgegner ist mit der Erstattung einer Gesuchsantwort auch innert der ihm angesetzten Nachfrist säumig geblieben. Die Säumnisfolgen wurden dem Gesuchsgegner in der Verfügung vom 22. April 2025 angedroht. Das Gericht erlässt damit entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO).