Aus dem Grundsatz, wonach sich alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (Art. 52 Abs. 1 ZPO), fliesst die Obliegenheit, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte während eines laufenden Prozessverhältnisses zugestellt werden können. Dazu gehört auch die Pflicht, dem Gericht Adressänderungen zu melden. Im Unterlassungsfall kommt die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zur Anwendung.1